AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der touch361

Nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil sämtlicher Verträge der touch361 mit ihren Kunden (nachfolgend “Auftraggeber”).

1. Vertragsschluss

Soweit in dem Angebot von touch361 nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, kommt ein Vertrag zwischen touch361 und dem Auftraggeber durch das Angebot von touch361 und Zugang der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber bei touch361 zustande. Angebot und Annahme sind dabei jeweils in Textform (also z.B. E-Mail, Telefax oder Postweg) zu erklären.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den in dem Angebot und den einschlägigen Leistungsbeschreibungen aufgeführten Vereinbarungen.

2.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen oder dergleichen beigefügt sind, nicht Vertragsbestandteil, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

3. Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

3.1. Der Auftraggeber wird, soweit dies für die Erbringung der von touch361 geschuldeten Leistungen erforderlich ist, an der Leistungserbringung mitwirken, insbesondere die für die Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen und Materialien rechtzeitig auf seine Kosten touch361 zur Verfügung stellen. Soweit für die Leistungserbringung durch touch361 erforderlich, räumt der Auftraggeber an den vorstehenden Informationen und Materialien hiermit touch361 ein einfaches, auf die Dauer der Leistungserbringung beschränktes, nicht übertragbares, unterlizenzierbares Recht zum Zweck der Leistungserbringung ein.

3.2. Der Auftraggeber wird touch361 einen Ansprechpartner benennen.

3.3. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, in seiner Sphäre die technischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der von touch361 geschuldeten Leistungen, insbesondere eine angemessene Internetverbindung, zu schaffen.

3.4. Der Auftraggeber, sofern der die touch361 SaaS-Lösung in der touch361 Cloud betreibt, trifft ferner angemessene Vorkehrungen zur Sicherung des von ihm in die touch361 Cloud eingegebenen Datenbestands (z.B. durch regelmäßige Datensicherungen).

3.5. Liegt eine Fehlfunktion der touch361 Cloud vor, die der Auftraggeber erkennen kann, unterrichtet der Auftraggeber touch361 unverzüglich darüber.

4. Lieferung und Abnahme

4.1. touch361 Cloud Die Einrichtung der touch361 Cloud und Überlassung der Zugangsdaten an den Auftraggeber erfolgt in der Regel innerhalb von 10 Werktagen.

5. Nutzungsrechte und Eigentum

5.1. Die der touch361 Cloud zugrundeliegende Software ist urheberrechtlich geschützt. Alleinige Inhaberin an allen geistigen und gewerblichen Schutzrechten der touch361 Cloud ist touch361.

5.2. touch361 räumt dem Auftraggeber an den Leistungsbausteinen der touch361 Cloud, die der Auftraggeber im Rahmen seines Vertrags ausgewählt hat, für die Dauer des Vertrags ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung für den aus dem Vertrag ersichtlichen Zweck ein.

5.3. Sofern nicht etwas Abweichendes geregelt ist, schließt das eingeräumte Nutzungsrecht das Recht zur Bearbeitung durch den Auftraggeber nicht mit ein.

5.5. Sofern nicht etwas Abweichendes geregelt ist, bleiben sämtliche Originale und Vorlagen Eigentum von touch361. Sofern touch361 dem Auftraggeber zum Zwecke der Leistungserbringung etwaige Datenträger, Dokumente oder sonstige Materialien übergibt, überträgt touch361 dem Auftraggeber, vorbehaltlich der vorstehenden Regelung, das Eigentum daran mit Abnahme der Leistungen, auf die sich die Datenträger, Dokumente oder sonstige Materialien beziehen.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Allgemeine Zahlungsbedingungen

6.1.1. Die Höhe der geschuldeten Vergütung und der Zeitraum etwaiger Vorauszahlungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

6.1.2. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geschuldeten gesetzlichen Höhe.

6.1.3. Soweit nicht in dem Angebot etwas anders angegeben ist, werden Kosten für Incentives sowie sonstige Drittkosten, die im Rahmen der Erbringung der Leistungen für die touch361 Services anfallen, ohne Aufpreis an den Auftraggeber weiterberechnet.

6.1.4. Sämtliche Reisekosten (z.B. für Workshop vor Ort) werden, soweit sie im Rahmen des jeweiligen Leistungsangebots anfallen und angemessen sind, gesondert abgerechnet.

6.1.5. Rechnungen sind jeweils innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt zur Zahlung fällig.

6.2. Besondere Zahlungsbedingungen für touch361 Cloud
Die Verpflichtung des Auftraggebers, die von ihm gewählten touch361 Cloud Leistungsbausteine zu bezahlen, beginnt mit Überlassung der Zugangsdaten an den Auftraggeber.

6.3.Besondere Zahlungsbedingungen für touch361

6.3.1. Sollten Umstände eintreten, die touch361 nicht zu vertreten hat, die aber dazu führen, dass die Kalkulationsgrundlage von touch361 wegfällt oder so nachhaltig gestört ist, dass ein Festhalten von touch361 an dem Vertrag nicht zumutbar ist, ist touch361 berechtigt, die Vergütung mit dem Auftraggeber neu zu verhandeln. Das gilt jedoch nicht, wenn die Anpassung dem Auftraggeber wiederum nicht zumutbar ist. In solch einem Fall hat touch361 dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags und der Auftraggeber ein Anspruch auf prozentuale Rückerstattung der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen.

6.4. Verzug bei der Nutzung der Touch361 Cloud
Kommt der Auftraggeber für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrags, der den monatlichen Grundpreis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann touch361 die Leistungserbringung aussetzen und/oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleiben unberührt.

7. Gewährleistung

7.1. touch361 Cloud

7.1.1. touch361 ist verpflichtet, Mängel an den von dem Auftraggeber gewählten Produkten der touch361 Cloud innerhalb angemessener Zeit zu beheben.

7.1.2. Eine Kündigung des Auftraggebers gem. § 543 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn touch361 ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist, vorausgesetzt, dass touch361 den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.

7.1.3. Der Auftraggeber kann bei etwaigen Mängeln der touch361 Cloud die monatliche Gebühr nicht mindern. Ein eventuell bestehendes Recht zur Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Gebühren bleibt jedoch unberührt.

7.2. Falls die von touch361 bereitgestellten Leistungen im Rahmen der Erbringung mit Mängeln behaftet sind, und touch361 die Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder fehlerfreie Erneuerung nicht möglich ist, wird touch361 dem Auftraggeber ggf. Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.

7.3. Kostenlose Leistungen
Die Haftung für Sach- oder Rechtsmängel ist bei kostenlosen Leistungen ausgeschlossen. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels richten sich die Rechte des Auftraggebers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8. Haftung, Freistellung und höhere Gewalt

8.1. Unabhängig vom Rechtsgrund des Anspruchs des Auftraggebers (Vertragsverletzung, Sach- oder Rechtsmangel, unerlaubte Handlung oder andere) haftet touch361 für sämtliche sich ergebenden Schäden nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:

8.1.1. Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet touch361 ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.1.2. Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von touch361 auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

8.1.3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet touch361 nur, soweit touch361 eine Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. “Kardinalpflichten”). In diesen Fällen ist die Haftung von touch361 auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt.

8.1.4. Ferner ist die Haftung von touch361, soweit eine Haftung in Fällen der einfachen Fahrlässigkeit begründet ist, auf den einfachen Auftragswert des Vertrags, aufgrund dessen Leistungen der Schaden eingetreten ist, beschränkt.

8.1.5. Bei verschuldensunabhängiger Haftung für ein während des Verzuges eintretendes Leistungshindernis ist die Haftung von touch361 ebenfalls auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.

8.1.6. touch361 haftet im Falle eines etwaigen Verlusts von Daten nur, soweit der Schaden auch bei regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre.

8.1.7. Soweit eine Haftung von touch361 bei leichter Fahrlässigkeit begründet ist, haftet touch361 nicht für entgangenen Gewinn.

8.1.8. Die verschuldensunabhängige Haftung von touch361 auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.

8.1.9. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Sach- oder Rechtsmangels ist bei kostenlosen Leistungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.1.10. Nimmt der Auftraggeber seine nach dem Vertrag geschuldeten Mitwirkungshandlungen nicht vor, ist touch361 für eine Einschränkung der Leistungserbringung nicht verantwortlich, wenn und soweit die Nichtvornahme der Mitwirkungshandlungen dafür ursächlich war und touch361 kein Mitverschulden trifft, insbesondere touch361 zuvor den Auftraggeber fruchtlos unter Setzung einer angemessenen Frist in Textform aufgefordert hat, die Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

8.2. Freistellung

Der Auftraggeber hält touch361, alle mit ihr verbundenen Unternehmen sowie ihre Subunternehmer frei von sämtlichen Schäden sowie Ansprüchen Dritter, die touch361, die mit ihr verbundenen Unternehmen oder ihren Subunternehmern aufgrund oder im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung des Auftraggebers entstehen, insbesondere durch Bereitstellung oder Verwendung mit Rechten Dritter belasteter Materialien und Werke, es sei denn, der Auftraggeber hat diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

8.3. Umstände außerhalb des Einflussbereichs von Touch361

8.3.1. Solange und soweit touch361 (I) auf die Mitwirkung oder Informationen des Auftraggebers, die für die Leistungserbringung durch touch361 erforderlich sind, wartet oder (II) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb von touch361 (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen oder gesetzliche Verbote oder durch sonstige Umstände, die touch361 nicht zu vertreten hat, in seinen Leistungen gehindert ist (“höhere Gewalt”), gelten vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Beendigung (“Ausfallzeit”) als verlängert und liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. touch361 teilt dem Auftraggeber derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als drei (3) Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei, soweit diese von den Folgen der höheren Gewalt betroffen sind; dies gilt jedoch für

8.3.2. Soweit höhere Gewalt durch etwaige Änderungen der geschuldeten Leistung durch touch361 behoben oder umgangen werden kann (“Workaround”), zeigt touch361 dem Auftraggeber den Sachverhalt, den Workaround sowie den damit verbundenen zusätzlichen Aufwand umgehend an. Entscheidet sich der Auftraggeber nicht binnen einer angemessenen Frist dazu, den zusätzlichen Aufwand zusätzlich zu vergüten, gilt ausschließlich Ziffer 8.3.1.

9. Vertraulichkeit

9.1. Die Parteien sind wechselseitig verpflichtet, über alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekanntgewordenen und bekanntwerdenden Tatsachen und Umständen der geschäftlichen Aktivitäten der jeweils anderen Partei (“Vertrauliche Informationen”) auch nach Beendigung des Vertrags strengstes Stillschweigen zu bewahren.

9.2. Die vorstehende Geheimhaltungspflicht besteht nicht für Vertrauliche Informationen, hinsichtlich derer die Vertraulichen Informationen erhaltende Partei nachweist, dass (I) ihr die Vertraulichen Informationen bereits vor der Offenlegung durch die offenlegende Partei bekannt war, (II) ihr die Vertraulichen Informationen durch eine dritte Partei, die nicht in Vertretung der offenlegenden Partei gehandelt hat, rechtmäßig mitgeteilt worden sind, (III) die Vertraulichen Informationen von ihr oder für sie unabhängig entwickelt worden sind, (IV) die Vertraulichen Informationen öffentlich zugänglich sind oder (V) eine gesetzliche oder behördliche Pflicht zur Offenlegung besteht.

9.3. touch361 ist berechtigt, Vertrauliche Informationen an Dritte, insbesondere mit touch361 im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen, offenzulegen, soweit dies für die Erbringung der unter dem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist (“Need-to-Know”-Prinzip), vorausgesetzt, die offenlegende Partei hat den Dritten zuvor schriftlich zur Einhaltung der Vertraulichkeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags verpflichtet.

9.4. Ungeachtet der Geheimhaltungsverpflichtung nach Ziffer 9.1 sind beide Parteien berechtigt, die jeweils andere Partei unter Verwendung ihres Namens und Logos als offizielle Referenz zu Zwecken der Eigenwerbung zu führen, ohne dabei allerdings Details der Zusammenarbeit offenzulegen.

10. Datenschutz

10.1. touch361 erhebt oder speichert keine personenbezogene Daten.

10.2. Im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten wird touch361 personenbezogene Daten ausschließlich über eine entsprechende Einwilligung (Art. 6 Abs.1 lit.a DSGVO) legitimiert.

11. Vertragslaufzeit und Kündigung

11.1. Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Sofern eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart ist, ist eine ordentliche Kündigung während dieses Zeitraums ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

11.2. Nach Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch immer um weitere zwölf (12) Monate, sofern er nicht zuvor mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der dann einschlägigen Laufzeit gekündigt wird. Abweichungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

11.3. Eine Kündigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, kann nur per Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen.

12. Sonstige Bedingungen

12.1. Der Vertrag kann nur durch eine beidseitige schriftliche Vereinbarung (E-Mail-Austausch ausreichend) geändert werden. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftlichkeitserfordernisses.

12.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten daraus ohne schriftliche Zustimmung von touch361 auf einen Dritten zu übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

12.3. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus demselben Vertragsverhältnis beruht, ist unzulässig.

12.4. Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechte sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 (UN-Kaufrecht).

12.5. Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Landgericht München.

12.6. Falls ein Gericht eine Bestimmung des Vertrags als unrechtmäßig, unwirksam oder undurchsetzbar ansieht, bleibt der Rest des Dokuments hiervon unberührt. Anstelle unrechtmäßiger, unwirksamer oder undurchsetzbarer Vertragsbestimmungen sowie zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.